Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 31. Juli 2009
§ 64

§ 64 – Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten

(1) Gewässerbenutzer, die an einem Tag mehr als 750 Kubikmeter Abwasser einleiten dürfen, haben unverzüglich einen oder mehrere Betriebsbeauftragte für Gewässerschutz (Gewässerschutzbeauftragte) zu bestellen. (2) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass die Einleiter von Abwasser in Gewässer, für die eine Pflicht zur Bestellung von Gewässerschutzbeauftragten nach Absatz 1 nicht besteht, normal die Einleiter von Abwasser in Abwasseranlagen, normal die Betreiber von Anlagen nach § 62 Absatz 1, normal die Betreiber von Rohrleitungsanlagen nach Nummer 19.3 der Anlage 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung normal arabic einen oder mehrere Gewässerschutzbeauftragte zu bestellen haben. (3) Ist nach § 53 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ein Immissionsschutzbeauftragter oder nach § 59 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes ein Abfallbeauftragter zu bestellen, so kann dieser auch die Aufgaben und Pflichten eines Gewässerschutzbeauftragten nach diesem Gesetz wahrnehmen.

Kurz erklärt

  • Gewässerbenutzer, die mehr als 750 Kubikmeter Abwasser pro Tag einleiten, müssen einen Gewässerschutzbeauftragten bestellen.
  • Die zuständige Behörde kann auch anderen Abwassereinleitern die Bestellung eines Gewässerschutzbeauftragten anordnen.
  • Dies betrifft insbesondere Betreiber von Abwasseranlagen und Rohrleitungsanlagen.
  • Ein Immissionsschutzbeauftragter oder Abfallbeauftragter kann auch die Aufgaben eines Gewässerschutzbeauftragten übernehmen.
  • Die Regelungen dienen dem Schutz der Gewässer.